§ 8 BUrlG, Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Paragraph 8 Bundesurlaubsgesetz

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.


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Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.


  • Verortung im BUrlG

    BUrlGInhalt: Inhalt › § 8

  • Zitatangaben (BUrlG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1963, 2
    Ausfertigung: 1963-01-08
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BUrlG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 8 BUrlG
    § 8 Abs. 1 BUrlG oder § 8 Abs. I BUrlG

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