§ 13 BUrlG, Unabdingbarkeit
Paragraph 13 Bundesurlaubsgesetz

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.


(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

BUrlG Ausfertigungsda - Berliner Gesetze

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01.11.1974 - Zum 12.03.2018 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868. Fußnoten. (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.11.1974 +++). (+++ Zur Anwendung vgl. § 421a SGB 3 +++). (+++ Maßgabe

Bundesurlaubsgesetz: BUrlG - Fenski / Dersch ... - Beck Shop

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1986, AP Nr. 10 zu § 7 BUrlG; Friese Rn. 177; Herlitzius, 174ff.; HK-BUrlG/. Goretzki § 7 Rn. 2; KassArbR/Schütz 2.4 Rn. 213; von der Laden, S. 20f.; Leinemann/. Linck § 1 Rn. 77; MünchArbR/Düwell § 78 Rn. 27; Natzel § 7 Rn. 13; Schaub/Linck. § 102 Rn. 7

zum Urlaubsrecht - IHK Chemnitz

https://www.chemnitz.ihk24.de/blob/cihk24/recht_und_steuern/downloads/1907628/d...
Arbeitnehmers durch Arbeits- und Tarifvertrag sowie durch Betriebsvereinbarung abgewichen werden, zuungunsten des Arbeitnehmers nur durch Tarifvertrag bzw. vereinbarter Anwendung des Tarifvertrags, § 13 BUrlG. Sonderregelungen bestehen u.a. für jugendlic

Bundesurlaubsgesetz - Beck Shop

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30.04.2014 - BUrlG. 54. Zimmermann. Teil 3: Kommentierung zum Bundesurlaubs gesetz. Bundesurlaubsgesetz. Vom 8.1.1963. Fundstelle: BGBl. I 1963, S. 2. Zuletzt geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsüberein kommens 2006 der Internationalen Arbe

BUNDESARBEITSGERICHT Lösungshinweise

https://www.bundesarbeitsgericht.de/mootcourt/loesungshinweise-2018.pdf
31.12.2017 - laubswünschen durch den Arbeitnehmer zu gewähren (vgl. BAG 13. Dezember. 2016 – 9 AZR 541/15 (A) –). c). Die Beklagte kann dem Urlaubswunsch keine Gründe iSd. § 7 Abs. 1. Satz 1 aE BUrlG entgegenhalten. Dieses Recht steht dem Arbeitgeber bei


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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 13 Unabdingbarkeit | Personal Office ...

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1 Allgemeines Rz. 1 § 13 BUrlG enthält eine Kollisionsregelung für den Fall, dass Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) mit kollektiven Normen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen oder mit Regelungen aus Arbeitsverträgen zusammentreffen.

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06.04.2009 - Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). ... Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn de

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Sinn und Zweck der Tariföffnungsklauseln in § 13 BUrlG ist es nicht, Arbeitgeber von den mit dem bezahlten Erholungsurlaub bzw. der Urlaubsabgeltung verbundenen Kosten zum Nachteil der Arbeitnehmer zu entlasten. aa) Nach § 1 BUrlG haben Arbeitnehmer Ansp

§ 13 BUrlG - openJur

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  • Verortung im BUrlG

    BUrlGInhalt: Inhalt › § 13

  • Zitatangaben (BUrlG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1963, 2
    Ausfertigung: 1963-01-08
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BUrlG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 13 BUrlG
    § 13 Abs. 1 BUrlG oder § 13 Abs. I BUrlG
    § 13 Abs. 2 BUrlG oder § 13 Abs. II BUrlG
    § 13 Abs. 3 BUrlG oder § 13 Abs. III BUrlG

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